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Für Distributoren Business mit Vision Regeln der Zusammenarbeit Bestimmungen für die Arbeit in den Medien

Bestimmungen für die Arbeit in den Medien

Bestimmungen
für Vision International People Group Distributoren zu Werbung
in den Medien

Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Werbetätigkeit der Distributoren in den Medien, mit dem Ziel, eine Verbesserung des Produktverkaufs sowie einen effektiveren Ausbau des Distributoren-Netzwerks zu bewirken. Diese Bestimmungen sollen gewährleisten, dass den Verbrauchern über Produktwerbung keine unrechtmäßigen Informationen vermittelt werden. Mittels Werbung soll der Wettbewerb unter den Distributoren des Unternehmens „Vision International People Group“ (im weiteren Text als das Unternehmen bezeichnet) gefördert werden. Die im Folgenden dargelegten Bestimmungen sind für alle Distributoren des Unternehmens verbindlich. Das Unternehmen behält sich das Recht vor, die unten angeführten Regeln zu ändern. Im Falle von Änderungen werden die Distributoren selbstverständlich rechtzeitig informiert.

  1. Zu den Medien, auf die sich die vorliegenden Bestimmungen beziehen, zählen alle Drucksachen (Zeitungen, Zeitschriften, Jahrbücher, Bekanntmachungen etc.), Fernseh- und Radiosender, Webportale und Websites im Internet, die regelmäßig (jedoch nicht seltener als einmal im Jahr) Informationen an eine unbestimmte Zahl von Personen verbreiten.
  2. Zur Werbetätigkeit eines Distributors des Unternehmens zählt die Verbreitung von Informationen über die Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit dem Unternehmen, über die Produkte sowie die Möglichkeiten des Produkterwerbs.
  3. Der Distributor ist berechtigt, nach eigenem Ermessen und unter Einhaltung der im Punkt 5 der vorliegenden Bestimmungen festgesetzten Anforderungen:
    a. in den Medien Werbung in der von ihm bevorzugten Form zu verbreiten;
    b. in seiner Werbung Informationen aus den offiziellen Veröffentlichungen des Unternehmens und der Werbung des Unternehmens sowie aus dem Handbuch der Distributoren zu verwenden;
    c. in seiner Werbung Produktnamen des Unternehmens zu verwenden;
    d. in seiner Werbung Informationen aus den Medien des Unternehmens - aus der Zeitschrift „Planet der Menschen“ und von der Internet-Website (Adresse der Website: www.vipgroup.net) - zu verwenden, wobei ein Verweis auf die Benutzung von Medien des Unternehmens verbindlich ist;
    e. unter Einhaltung der vorliegenden Bestimmungen für seine Werbung Vorlagen zu benutzen, die vom Unternehmen zuvor erstellt worden sind;
    f. in der Werbung Warenzeichen des Unternehmens zu benutzen.
  4. Der Distributor ist nicht berechtigt:
    a. in seiner Werbung unzuverlässige Informationen über die Produkte des Unternehmens zu verwenden;
    b. die Adressaten seiner Werbung in die Irre zu führen, indem er die Höhe der möglichen Einkünfte bei einer Tätigkeit als Distributor unrealistisch darstellt und behauptet, dass man als Distributor in jedem Fall ohne eigenes Zutun und Bemühungen Einkünfte erzielen kann;
    c. in seiner Werbung vertrauliche Informationen über das Unternehmen oder über andere Distributoren zu verbreiten;
    d. mit seiner Werbung anderen Distributoren oder dem Unternehmen insgesamt Schaden zuzufügen.
  5. Eine Werbetätigkeit des Distributors in den Medien ist nur mit einer vorhergehenden schriftlichen Genehmigung des Unternehmens gestattet; eine Ausnahme bildet Punkt 9 der vorliegenden Bestimmungen. Darüber hinaus muss der Distributor ein Gewerbe angemeldet haben.
  6. Um eine Genehmigung für die Werbung in den Medien zu bekommen, ist der Distributor verpflichtet, einen schriftlichen Antrag in der Handelsniederlassung des Landes zu stellen, in dem die Medien, in denen er seine Werbung veröffentlichen will, gemeldet sind. In seinem schriftlichen Antrag muss er die Medien und die beabsichtigte Zeit der Veröffentlichung seiner Werbung in der Presse oder im Internet, der Ausstrahlung im Fernsehen und / oder Radio angeben und eine Kopie seines Gewerbescheins beilegen.
  7. Der Antrag kann vom Distributor persönlich oder in seinem Namen von einem anderen Distributor gestellt werden. Der Antrag kann darüber hinaus per Post, Fax oder per Email zugeschickt werden. Seinem Antrag muss der Distributor folgende Unterlagen beifügen:
    a. den vollständigen Text der zu veröffentlichenden Anzeige oder des zu veröffentlichenden Beitrags;
    b. die Kassette mit der Audio- oder Videoaufnahme der Werbung, die er zu verbreiten gedenkt;
    c. den vollständigen Ausdruck des Inhalts von dem Webportal oder der Website, die er im Internet zu veröffentlichen gedenkt, mit Angabe der entsprechenden Internetadresse.
  8. Die jeweilige Handelsniederlassung leitet den Antrag an die Rechtsabteilung des Unternehmens weiter, wo er hinsichtlich der Übereinstimmung der in der Werbung enthaltenen Informationen mit den offiziellen Veröffentlichungen des Unternehmens, mit den Angaben zu den Produkten sowie mit der Werbung des Unternehmens überprüft wird.
  9. Falls notwendig, werden durch die Rechtsabteilung Korrekturen an den Werbetexten vorgenommen, die der Distributor beim Unternehmen zur Genehmigung vorgelegt hat. Änderungen und Ergänzungen in der Werbung (inhaltliche sowie allgemeine), die durch Sachverständige der Rechtsabteilung vorgenommen werden, sowie Empfehlungen des Unternehmens bezüglich der Werbung müssen von dem Distributor auf jeden Fall berücksichtigt werden. Die Rechtsabteilung lässt dem Distributor über die jeweilige Handelsniederlassung eine schriftliche Antwort zukommen.
  10. Der Distributor, der eine Genehmigung des Unternehmens für die Werbung in den Medien erhalten hat, ist verpflichtet, seine Werbung in der Form zu veröffentlichen, in der sie genehmigt worden ist. Alle notwendigen Korrekturen sind im Werbetext zu übernehmen.
  11. Wenn die Werbung lediglich in der Veröffentlichung von Anzeigen besteht, die von einer Handelsniederlassung des Unternehmens in einem bestimmten Land bereits genehmigt worden sind, genügt es, einen Mitarbeiter des Unternehmens darüber zu informieren und einen Gewerbeschein vorzulegen.
  12. Die in den vorliegenden Bestimmungen festgelegten Regeln betreffen auch Broschüren, Flyer, Bücher und andere Drucksachen, die der Distributor zu Werbezwecken herauszugeben gedenkt.
  13. Die Distributoren, die die vorliegenden Bestimmungen für Werbung in den Medien verletzten oder Werbung ohne entsprechende Genehmigung des Unternehmens sowie wider eine solche Genehmigung veröffentlichen, werden nach den im ethischen Kodex festgelegten Bestimmungen zur Verantwortung gezogen. Zudem dürfen Distributoren nicht gegen die Bestimmungen des geltenden Zivil- und Strafrechts ihres Landes verstoßen.

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